Satzung

Die Satzung des Vereins Hospizverein Fürth

Hier gibt es die gesamte Satzung zum Download (PDF)

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen „Hospizverein Region Fürth“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Hospizverein Region Fürth e.V.“. 

Sein Sitz ist Fürth.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist
    – die Umsetzung der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“
    – die Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden ab der Diagnosestellung im Sinne der „weiterführenden Versorgung“ der WHO-Empfehlung von 1986 in der Region Fürth, 

– die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,
– die Sicherstellung der Pflege und psychosozialen, ethischen und spirituellen Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden im eigenen Zuhause,
– das Angebot und der Betrieb von Hospizapartments,
– die Errichtung, Unterstützung und der Betrieb eines stationären Hospizes in der Region Fürth,
– die Unterstützung von Angehörigen und das Angebot von Trauerbegleitung,
– die Aus- und Weiterbildung von im Sinne der Hospizidee arbeitenden Ehrenamtlichen,
– die Kooperation mit öffentlichen Stellen und weiteren, in Frage kommenden Einrichtungen,
– Bereitstellung von notwendigen Pflegehilfsmitteln,
– die Verbreitung der Hospizidee.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei den natürlichen Personen werden aktive und fördernde Mitglieder unterschieden. 

Aktive Mitglieder sind solche, die im Rahmen der gesetzlich geforderten Hospizausbildung ehrenamtlich betreuen oder sich aktiv im Auftrag des Vorstands an der Organisation des Vereins beteiligen.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Ablehnungsschreibens Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Streichung
d) Ausschluss

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Er ist jeweils zum Jahresende zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragsleistung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich erheblich gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Grundsätze der Hospizidee verstößt. 

(5) Das gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat das Recht zur Beschwerde an die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 5 Jahresbeitrag

(1) Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 1.1. für das laufende Jahr fällig.

(2) Aktive Mitglieder sind beitragsfrei.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

1. Die Mitgliederversammlung 

2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.

(3) Der Vorstand muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(4) Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen per Post oder auf elektronischem Weg einzuladen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Neben den sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben obliegt der Mitgliederversammlung insbesondere:

a) die Behandlung aller Angelegenheiten grundsätzlicher Art,

b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des geprüften Kassenberichtes,

c) die Entlastung des Vorstandes, 

d) die Wahl der in § 10 (1) a bis f aufgeführten Mitglieder des Vorstandes, 

e) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

f) die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

g) die Wahl eines Ehrenvorsitzenden.

h) die Bildung eines Wahlausschusses und Bestimmung eines Wahlleiters.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(4) Die Art der Abstimmung erfolgt offen. 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 3. Vorsitzenden

d) dem Schatzmeister

e) dem Schriftführer

f) den von der Mitgliederversammlung gewählten Ehrenvorsitzenden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

(3) Zur Vertretung des Vereins sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende je allein berechtigt

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(5) Eine Vorstandssitzung ist nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von drei Tagen einzuberufen.

(6) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen,
b) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins,
d) Auswahl und Anstellung sowie Fortbildung von Personal,
e) Aufstellung und Vollzug des Haushalts- und Stellenplanes,
f) die Anschaffung, Verwaltung und Pflege der Sachwerte des Vereins
g) die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein,
h) die Bestellung eines Beirates,
i) die Bestellung eines Geschäftsführers.

§ 11 Beirat

(1) Beiräte werden für besondere Angelegenheiten des Vereins vom Vorstand auf die Dauer von 1 Jahr benannt. 

(2) Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere:
a) die Beratung des Vorstandes
b) die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszweckes.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 – Mehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine 3/4 – Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 13 Protokolle

Über alle Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und mindestens fünf Jahre bei den Akten des Vereins aufzubewahren.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 – Mehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Hospizvereins Region Fürth an den Verein der Freunde und Förderer der Onkologie und der Palliativmedizin am Klinikum Fürth e.V., zweckbestimmt zur Verwendung für die ambulante und stationäre Sorgearbeit bei Schwerstkranken und Sterbenden.
Die Unterstützung muss auch für die Versorgung von Nicht-Tumorpatienten gegeben sein.

Die Satzung wurde im September erstellt und am 26.09.90 von den Gründungsmitgliedern verabschiedet. Geändert am 8. März 2001, am 10. Juli 2003, am 17.3.2009, am 8.4.2014 und am 19.10.2021.